AGB der Firma JS Medientechnik GmbH & Co. KG

Jens Berthold, Angersbachstr. 10, 34127 Kassel – Stand: Juli 2020

§1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen/Vermietbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma JS Medientechnik GmbH & Co. KG und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen der Firma JS Medientechnik GmbH & Co. KG zum Gegenstand haben.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen/ Vermietbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(3) Diese Verkaufsbedingungen/Vermietbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt in Schriftform. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von §2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Euro. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum sind vorbehalten.
(3) Die Zahlung des Kauf- oder Mietpreises hat ausschließlich in Bar, oder auf eines der Konten zu erfolgen, welche auf der Rechnung/ Lieferschein ausgewiesen sind. Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an dem JS Medientechnik GmbH & Co. KG verlustfrei über den Betrag verfügen kann. Barzahlungen dürfen nur bei befugten Angestellten unserer Firma geleistet werden.
(4) Der Abzug von Rabatt oder Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(5) Bei einer Bestellung unter einem Wert von 50,00 € erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 €.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Preis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Die Verzugszinsen sind im BGB §288 geregelt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt vorbehalten. Ein ungerechtfertigter und nicht vereinbarter Abzug, sowie fällige aber nicht beglichene Verzugszinsen, werden nachträglich berechnet und eingefordert.
(7) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§7 Gefahrübergang bei Versendung (nur gewerbliche Kunden)
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
(2) Mängelansprüche für gewerbliche Kunden verjähren in 12 Monaten, bei Verbrauchern in 24 Monaten, nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Beim Verkauf gebrauchter Güter entfällt die Gewährleistungsfrist für gewerbliche Kunden, bei Verbrauchern gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und §634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
§10 Mietzeit
(1) Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände in unserem Lager (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände in unser Lager (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon wer den Transport durchführt.
(2) Abholung und Rückgabe können nur während der regulären Geschäftszeiten erfolgen. Die Rückgabe muss am vereinbarten Rückgabetag bis um 11 Uhr erfolgt sein.
(3) Die Mietdauer bezieht sich auf 24 Stunden, sofern nichts anderweitig in schriftlicher Form vereinbart wurde. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.
§11 Vergütung bei Vermietung
(1) Sofern nichts anderweitig in schriftlicher Form vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von JS Medientechnik GmbH & Co. KG enthaltene Mietpreis als vereinbart. Wir behalten uns vor die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
(2) Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§12 Transport bei Vermietung
(1) Unsere Firma schuldet nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernehmen wir, auf Grund anderweitig in schriftlicher Form getroffener Vereinbarungen, den Transport der Mietgegenstände dürfen wir den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten §9 Abs. 1 und 2.
(2) Beauftragen wir einen Dritten mit der Durchführung des Transports, hat der Kunde vorrangig diesen Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche
in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung unserer gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem wir dem Kunden gegenüber zur Haftung verpflichtet sind.
§13 Stornierung durch den Kunden bei Vermietung
(1) Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis spätestens drei Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, bei Stornierung bis spätestens 30 Tage vor Beginn. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn bis spätestens 10 Tage vor Beginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Danach ist der volle Mietpreis zu zahlen.
(3) Als Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei uns maßgeblich.
§14 Mängel bei Mietgegenständen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen und uns einen etwaigen Mangel oder Unvollständigkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Überprüfung oder eine schriftliche Mitteilung, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt und mangelfrei. Eine Ausnahme besteht nur in dem Fall, dass der Mangel bei der Überprüfung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so hat der Kunde uns diesen unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und mangelfrei. Jede Mängelanzeige bedarf der Schriftform.
(2) Sind die Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft, oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde, nach rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung an uns, Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/oder zur Instandhaltung- einschließlich Reparatur- verpflichtet ist. Wir sind berechtigt dem Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur nachzukommen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in §10 genannten Zeitraums verlangen.
(3) Die Nachbesserung können wir von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
(4) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§543 Abs. 2 Nr.1 und Abs. 3 BGB, steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von uns erfolglos geblieben ist oder wir die Nachbesserung mangels Kostenübernahme abgelehnt haben. Unterlässt der Kunde die schriftliche Mitteilung eines Mangels oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindergemäß §543 Abs. 2 Nr.1 und Abs. 3 BGB kündigen oder Schadensersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde uns den Mangel zwar unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter §10 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war.
(5) Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Mitteilung eines Mangels ist der Kunde uns zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
(6) Hat der Kunde mehr als einen Mietgegenstand gemietet, ist der Kunde nur dann zur Kündigung des gesamten Auftrages aufgrund Mangelhaftigkeit
eines einzelnen Gegenstandes berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
(7) Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte, ohne die Inanspruchnahme des von uns empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur zu, wenn der Nachweis erbracht wird, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren. Die Nachweispflicht hierfür obliegt dem Kunden.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwaige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch uns erfolgt ist, hat der Kunde uns zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Wir haften nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§15 Schadensersatz bei Mietgegenständen
(1) Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß §536 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Für typische, vorhersehbare Schäden, haften wir darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines
einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten der Firma JS Medientechnik GmbH & Co. KG.
(2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§16 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von JS Medientechnik GmbH & Co. KG
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des §15 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von JS Medientechnik GmbH & Co. KG zu vereinbaren. Wenn wir in Folge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, hat der Kunde uns von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.
§17 Genehmigungen, Rigging und Hängepunkte in Hallen oder Sälen
(1) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass sämtliche gesetzliche Bestimmungen eingehalten bzw. erfüllt werden.
(2) Der Kunde hat sich um alle notwendigen Genehmigungen zu kümmern und diese auf Verlangen der Firma JS Medientechnik GmbH & Co. KG vorzuweisen. Sollte ein Auftrag wegen fehlender oder falscher Genehmigungen nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, so ist dies nicht das Verschulden der Firma JS Medientechnik GmbH & Co. KG, und es erfolgt die normale Berechnung.
(3) Sind durch diverse Aufbauten Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, so hat der Kunde sich um die Statik dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Falle inkorrekter Gewichtsoder Statikangaben ist die Firma JS Medientechnik GmbH & Co. KG von jeglicher Haftung entbunden.
§18 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
(1) Bei unseren Mietgegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte. Der Kunde verpflichtet sich die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln und die Bedienung nur von technisch geschultem Personal durchführen zu lassen.
(2) Der Kunde hat die Pflicht die gesetzlichen Sicherheitsrichtlinien einzuhalten und sämtliche Vorschriften, Instruktionen und Bedienungsanleitungen zu beachten.
(3) Sofern der Kunde kein Servicepersonal von uns gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde während des Mietgebrauchs die entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen auf eigene Kosten zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
(4) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von uns angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.
(5) Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder -schwankungen haftet der Kunde.
§19 Versicherung bei Mietgegenständen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht, etc.) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Dies gilt auch für durch uns durchgeführte und betreute Veranstaltungen.
(2) Vereinbart der Kunde mit uns, dass wir die Versicherung übernehmen, hat der Kunde uns die Kosten der Versicherung entsprechend §4 zu erstatten. Übernehmen wir die Versicherung nicht, hat der Kunde uns den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§20 Rechte Dritter bei Mietgegenständen
(1) Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet uns, unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen, unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen.
§21 Kündigung von Mietverträgen durch JS Medientechnik GmbH & Co. KG
(1) Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
(2) Zugunsten von uns liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.
– der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.
– der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§22 Rückgabe der Mietgegenstände
(1) Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet, sauber und in einwandfreiem Zustand während dem in §10 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag bis 11:00 Uhr in unserem Lager abzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände in unserem Lager abgeschlossen.
(2) Die Mietgegenstände sind vor der Rückgabe durch den Kunden zu reinigen. Kabel müssen vom Kunden aufgerollt und sortiert werden. Für unsortierte und/oder verschmutzte Mietgegenstände berechnen wir eine Reinigungs- und/oder Sortiergebühr von bis zu 30 €.
(3) Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Die Rücknahme der Mietgegenstände ohne sofortige Einwendungen gilt nicht als Anerkennung der
Vollständigkeit oder Mängelfreiheit. Wir behalten uns ausdrücklich vor die Mietgegenstände nachträglich einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und etwaige Mängel dem Kunden nachträglich in Rechnung zu stellen.
(4) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, hat der Kunde uns hiervon unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprüngliche vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (wie zum Beispiel Verspätungszuschläge, Schadensersatzforderungen, etc.) bleibt vorbehalten.
(5) Bei Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen, Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde uns den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§23 Langfristig vermietete Gegenstände
(1) Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
(2) Dem Kunden obliegt die Instandhaltung, und soweit erforderlich, auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen.
Anstehende Prüfungs- und Wartungstermine sind vom Kunden bei uns zu erfragen.
(4) Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in §22 Abs. 2+3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, sind wir ohne weitere Mahnungen oder Fristsetzungen dazu berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen, bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
§24 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nachdem Signaturgesetz versehen ist, gewährt.
§25 Datenschutz/Kreditprüfung
(1) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert. Alle persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß §33 Bundesdatenschutzgesetz.
(2) Wir behalten uns vor eine Bonitätsprüfung durchzuführen.
§26 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.